AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr des Auftragnehmers. Diese gelten auch, wenn der jeweilige Auftraggeber bei der Beauftragung auf eigene AGB verweist, es sei denn, diese wurde schriftlich zugestimmt.
2. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden die beigefügten Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) – sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt, auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen, vereinbart.
3. Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers beziehungsweise dessen Angebot.
4. Alle Eigentums- und- Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Zu dem Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend.
5. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Mauer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls Sie vom Auftragnehmer ausgeführt sind diese gesondert zu vergüten.
6. Montage, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Gründen ausgeführt, bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

II. Behördliche Genehmigungen

1. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und dem Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Verzögerungen der Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Beschaffung der Genehmigung behilflich, so hat der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

III. Preise und Zahlung

1. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Diese verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.
2. Muss die Montage beziehungsweise die Herstellung der Anlage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden, gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten zulasten des Auftraggebers.
3. Der Auftrag wird auf Grundlage eines vom Auftragnehmer zu erstellenden Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, es sei denn, ein Pauschalpreis wurde für die Erstellung der Anlage vereinbart.
4. Sofern Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, sofern nach Angebotsangabe Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen eingetreten sind, Verhandlung über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
5. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem Zuschlag berechnet. Der Zuschlag richtet sich nach Art und Umfang und Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten.
6. Soweit nichts anderes vereinbart und unabhängig von Abschlagszahlungen wird die Vergütung nach folgender Maßgabe fällig: Auf Basis der voraussichtlichen Auftragshöhe, jeweils 40% Anzahlung vor Montagebeginn, 30% nach Fertigstellung der Rohinstallation, Rest nach Stellung der Schlussrechnung. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungs- oder Schlussrechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten in Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln.
3. Bei Hygieneartikel ist eine Nutzung erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises gestattet.
4. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine den Auftraggeber die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesem Gegenstand zurück zu übertragen.
5. Die Kosten der Demontage von Liefergegenständen, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wurden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder ein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in der Höhe der Forderung des Auftragnehmers.

V. Gewährleistung

Für Gewährleistung und Schadensersatz des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B.

VI. Mängelanzeige

1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Übergabe des Werkes oder Erbringung der Leistung, schriftlich gerügt werden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch für jede Teilleistung.
2. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes oder -teiles Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Dies ist erst nach dreifachen Nachbesserungsversuchs des Auftragnehmers der Fall.
3. Der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
4. Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen Vorgaben oder Anweisungen des Auftraggebers beruht.

VII. Hinweispflicht

1. Die Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der Endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
2. Besteht der Auftragnehmer auf den Fortgang der Arbeiten trotz ungünstiger Witterung (z.B. Kälte unter 5 Grad Celsius, Feuchtigkeit usw.) so hat der Auftraggeber die Voraussetzungen für einen ungehinderten Fortgang der Arbeiten durch Beheizen der Baustelle bzw. durch Abdichten gegen Feuchtigkeit zu schaffen. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung werden alle dadurch anfallenden Schäden vom Auftraggeber getragen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Beschaffenheit der Bausubstanz, soweit ihm bekannt, dem Auftragnehmer mitzuteilen.

VIII. Abnahme

1. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höherer Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten der sonstigen entstandenen Kosten, insbesondere Materialkosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme der Anlage verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstelle Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
2. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt als erfolgreich Probeweise Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.
3. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit Benutzung als abgenommen.
4. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen des Auftragnehmers in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Nach erfolgter Teilabnahme wird eine evtl. vereinbarte Teilvergütung fällig.

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

X. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein und/oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.